EÜR im Handwerk – die Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Die einfachste Form der Gewinnermittlung – wer sie nutzen darf, wie sie funktioniert und welche Posten Handwerksbetriebe regelmäßig falsch zuordnen.

Was ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung?
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung – kurz EÜR – ist die einfache Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG[1]. Der Gewinn ergibt sich aus einer einzigen Rechnung:
Betriebseinnahmen − Betriebsausgaben = Gewinn
Keine Bilanz, keine doppelte Buchführung, keine Inventur, kein Jahresabschluss mit Anhang. Du brauchst eine vollständige Aufstellung deiner Einnahmen und Ausgaben, ein Verzeichnis deines Anlagevermögens und die Belege dazu.
Für die meisten Handwerksbetriebe ist die EÜR die richtige Wahl – und die günstigste, weil der Steuerberater deutlich weniger Aufwand hat.
Wer darf die EÜR nutzen?
Du darfst deinen Gewinn per EÜR ermitteln, solange alle folgenden Punkte zutreffen:
- Du bist nicht im Handelsregister eingetragen – also Einzelunternehmer oder GbR, keine GmbH, UG oder e. K.
- Dein Umsatz lag im Kalenderjahr bei höchstens 800.000 €.
- Dein Gewinn lag im Wirtschaftsjahr bei höchstens 80.000 €.
Überschreitest du eine der Grenzen, fordert dich das Finanzamt schriftlich zur Buchführung auf[2]. Der Wechsel zur Bilanz gilt dann ab dem folgenden Wirtschaftsjahr – nicht rückwirkend. Mehr zu den Pflichten drumherum steht im Überblick zur Buchhaltung im Handwerk.
Zufluss und Abfluss: der entscheidende Unterschied
Der wichtigste Mechanismus der EÜR ist das Zufluss- und Abflussprinzip nach § 11 EStG[3]. Nicht das Rechnungsdatum zählt, sondern der Tag der Zahlung.
| Vorgang | Datum der Rechnung | Datum der Zahlung | Zählt für das Jahr |
|---|---|---|---|
| Schlussrechnung an Kunden | 18.12.2026 | 12.01.2027 | 2027 |
| Großhandelsrechnung Material | 20.11.2026 | 05.12.2026 | 2026 |
| Anzahlung des Kunden | 02.01.2027 | 28.12.2026 | 2026 |
Daraus folgt der wichtigste Steuerhebel, den ein EÜR-Betrieb hat: Du steuerst deinen Gewinn über den Zahlungszeitpunkt. Läuft das Jahr gut, kannst du eine Anschaffung vorziehen. Läuft es schlecht, verschiebst du sie. Sprich das vorher mit deinem Steuerberater ab.
Die 10-Tage-Regel
Eine Ausnahme gibt es für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen – etwa Miete, Versicherungsbeiträge oder die Umsatzsteuer-Vorauszahlung. Fließen sie innerhalb von zehn Tagen um den Jahreswechsel, werden sie dem Jahr zugeordnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember, die du am 8. Januar zahlst, gehört also noch ins alte Jahr.
Was nicht sofort abziehbar ist
Nicht jede Ausgabe mindert den Gewinn sofort. Drei Fälle musst du kennen:
Anlagevermögen
Werkzeugmaschinen, Fahrzeuge und Einrichtung werden über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben. Der Transporter für 36.000 € mindert deinen Gewinn nicht um 36.000 €, sondern über sechs Jahre um jeweils rund 6.000 €. Dafür führst du ein Anlagenverzeichnis.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Selbstständig nutzbare Anschaffungen bis 800 € netto darfst du sofort in voller Höhe abziehen[4]. Die Stichsäge für 279 € netto also im Jahr des Kaufs, der Werkstattschrank für 1.450 € netto dagegen über die Nutzungsdauer.
Durchlaufende Posten und Umsatzsteuer
Die vereinnahmte Umsatzsteuer ist Betriebseinnahme, die gezahlte Vorsteuer Betriebsausgabe, die Zahlung ans Finanzamt wieder Betriebsausgabe. In der EÜR läuft die Umsatzsteuer also durch die Rechnung durch – anders als bei Kleinunternehmern, die ohne Umsatzsteuer arbeiten.
Die Anlage EÜR
Die EÜR gibst du nicht formlos ab, sondern als Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung – elektronisch über ELSTER oder dein Steuerprogramm[5]. Das Formular gibt die Struktur vor:
- Betriebseinnahmen: Umsatzerlöse, vereinnahmte Umsatzsteuer, private Nutzung (z. B. Kfz), Anlagenverkäufe.
- Betriebsausgaben: Waren und Material, Personal, Raumkosten, Fahrzeugkosten, Abschreibungen, Versicherungen, Werbung, übrige Kosten.
- Ergänzende Angaben: Rücklagen, Investitionsabzugsbeträge, Entnahmen und Einlagen.
Abgabefrist ist der 31. Juli des Folgejahres[6]. Mit Steuerberater verlängert sie sich auf den letzten Tag des Februars des übernächsten Jahres.
Fünf Fehler, die EÜR-Betriebe im Handwerk machen
- Anzahlungen vergessen. Erhaltene Abschlagszahlungen sind im Jahr des Zuflusses Betriebseinnahme – auch wenn die Baustelle noch läuft.
- Privatanteile nicht angesetzt. Transporter, Handy und Werkzeug privat mitgenutzt? Der Privatanteil muss raus, sonst korrigiert ihn der Prüfer.
- Bewirtung zu 100 % abgezogen. Bewirtungskosten sind nur zu 70 % Betriebsausgabe, die Vorsteuer dagegen zu 100 % abziehbar[7].
- Materialeinkauf für das nächste Jahr vorgezogen, aber gelagert. Beim reinen Materiallager schaut das Finanzamt genau hin, ob es sich um eine missbräuchliche Gewinnverschiebung handelt.
- Kein Anlagenverzeichnis geführt. Ohne Verzeichnis fehlt die Grundlage für die Abschreibung – und bei der Betriebsprüfung der Nachweis.
Sauber abgerechnet heißt sauber ermittelt
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FAQ: Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Brauche ich für die EÜR eine doppelte Buchführung?
Nein. Die EÜR ist eine einfache Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben. Doppelte Buchführung mit Soll und Haben brauchst du erst, wenn du bilanzierungspflichtig wirst.
Muss ich bei der EÜR eine Inventur machen?
Nein, eine Inventur ist Teil der Bilanzierung. Beim Wechsel von der EÜR zur Bilanz musst du allerdings eine Eröffnungsbilanz mit Bestandsaufnahme erstellen.
Was passiert, wenn ich die Grenzen nur einmal überschreite?
Ein einmaliger Ausreißer führt zur Aufforderung des Finanzamts. Sinken Umsatz und Gewinn wieder unter die Grenzen, kannst du zurück zur EÜR wechseln – das Finanzamt hebt die Buchführungspflicht dann auf Antrag auf.
Zählt eine Rechnung, die der Kunde nie bezahlt?
Nein. Ohne Zufluss keine Betriebseinnahme – das ist der große Vorteil der EÜR gegenüber der Bilanz. Vorher solltest du allerdings prüfen, ob die Forderung noch durchsetzbar ist: Details unter Verjährung von Handwerkerrechnungen.
Kann ich die EÜR selbst erstellen?
Rechtlich ja. Praktisch lohnt sich der Steuerberater fast immer, weil Abschreibungen, Privatanteile und Sonderfälle wie die Bauabzugsteuer schnell teuer werden, wenn sie falsch angesetzt sind.
Stand: September 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Steuerberatung. Für deinen konkreten Fall sprich mit deinem Steuerberater oder deinem Finanzamt.
Quellen und Fußnoten
§ 4 Abs. 3 EStG – Gewinnbegriff im Allgemeinen, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html ↩︎
§ 141 AO – Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger, https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__141.html ↩︎
§ 11 EStG – Vereinnahmung und Verausgabung, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__11.html ↩︎
§ 6 Abs. 2 EStG – Geringwertige Wirtschaftsgüter, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html ↩︎
§ 60 Abs. 4 EStDV – Standardisierte Anlage EÜR, https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__60.html ↩︎
§ 149 AO – Abgabe der Steuererklärungen, https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__149.html ↩︎
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG – Bewirtungsaufwendungen, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html ↩︎