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Blogeintrag 09.10.2026

Handwerkerbonus 2027: Kürzung auf 15 % – was Handwerker jetzt tun sollten

Die Bundesregierung will den Steuerbonus für Handwerkerleistungen ab 2027 kürzen: von 20 auf 15 % der Arbeitskosten, höchstens 900 statt 1.200 € im Jahr. Für deine Privatkunden zählt deshalb, wann sie bezahlen. Hier erfährst du, was geplant ist, wie du deine Kunden fair informierst und was auf deine Rechnung muss.

Handwerker bespricht mit einer Kundin eine Rechnung für die Renovierung vor dem Jahreswechsel

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Heute: Privatkunden ziehen 20 % der Arbeitskosten von ihrer Einkommensteuer ab, höchstens 1.200 € im Jahr[1].
  • Geplant ab 2027: nur noch 15 %, höchstens 900 €[2]. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen.
  • Entscheidend ist das Zahlungsdatum: Was 2026 erledigt, abgerechnet und überwiesen ist, zählt noch mit 20 %[3].
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigung oder Gartenpflege bleiben bei 20 %.
  • Ohne Arbeitskosten auf der Rechnung und Überweisung gibt es gar keinen Bonus – egal in welchem Jahr.

Was genau geplant ist

Am 2. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen[4]. Damit sollen unter anderem der Grundfreibetrag und das Kindergeld steigen. Gegenfinanziert wird das auch über den Handwerkerbonus nach § 35a Abs. 3 EStG: Der Entwurf ersetzt „20 Prozent“ durch „15 Prozent“ und den Höchstbetrag von 1.200 € durch 900 €[2:1].

Bisher (bis 2026) Geplant ab 2027
Abzug von der Steuer 20 % der Arbeitskosten 15 % der Arbeitskosten
Höchstbetrag pro Jahr 1.200 € 900 €
Arbeitskosten, die voll zählen bis 6.000 € bis 6.000 €
Haushaltsnahe Dienstleistungen 20 %, max. 4.000 € unverändert

Die Begründung im Entwurf ist deutlich: § 35a zähle zu den 20 größten Subventionsnormen im Einkommensteuerrecht, die „Subventionswirkung“ solle zurückgefahren werden. Der Staat rechnet mit gut 700 Mio. € Mehreinnahmen pro Jahr[2:2].

Stand des Verfahrens (9. Oktober 2026): Der Bundestag hat den Entwurf am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten und an den Finanzausschuss überwiesen[5][6]. Das Gesetz braucht die Zustimmung des Bundesrats. Geplant ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027, erstmals für das Steuerjahr 2027. Bis zur Verabschiedung kann sich noch etwas ändern – wir aktualisieren diesen Beitrag.

Was das für deine Kunden bedeutet: zwei Rechenbeispiele

Gerechnet wird mit den Arbeitskosten inklusive Umsatzsteuer – Lohn, Maschinen- und Fahrtkosten. Material zählt nicht[7].

Badsanierung

Rechnung 18.000 €, davon 7.500 € Arbeitskosten.

  • Bezahlt 2026: 20 % = 1.500 € → gedeckelt auf 1.200 €
  • Bezahlt 2027 (geplant): 15 % = 1.125 € → gedeckelt auf 900 €
  • Unterschied: 300 € weniger Steuerersparnis

Fenstertausch

Rechnung 9.000 €, davon 2.000 € Arbeitskosten.

  • Bezahlt 2026: 20 % = 400 €
  • Bezahlt 2027 (geplant): 15 % = 300 €
  • Unterschied: 100 € weniger Steuerersparnis

Mehr als 300 € pro Jahr macht die Kürzung also nicht aus. Der Höchstbetrag gilt pro Haushalt und Jahr für alle Handwerkerrechnungen zusammen. Für Kunden mit einem großen Projekt ist das trotzdem ein echtes Argument, es nicht auf Januar zu schieben.

Entscheidend ist der Tag der Überweisung

Für den Steuerbonus zählt das Jahr, in dem dein Kunde bezahlt – nicht das Datum des Angebots oder der Auftragserteilung[3:1][7:1]. Damit die 20 % noch gelten, müssen bis 31. Dezember 2026 drei Dinge zusammenkommen:

1. Die Arbeit ist erledigt

Bonus gibt es nur für Leistungen, die schon erbracht sind. Eine Vorauszahlung im Dezember für Arbeiten im Januar erkennt das Finanzamt nicht an – das hat das Finanzgericht Düsseldorf 2024 bestätigt[8].

2. Die Rechnung liegt vor

Dein Kunde braucht eine Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen. Das gilt auch für Abschlagsrechnungen: Sie zählen, wenn sie die Arbeitskosten ausweisen[7:2].

3. Das Geld ist überwiesen

Nur unbare Zahlung auf dein Konto zählt: Überweisung, Lastschrift oder Zahlung mit EC-Karte. Barzahlung ist ausgeschlossen – auch wenn du sie ordnungsgemäß verbuchst[1:1][7:3].

Praxistipp für Großprojekte: Läuft eine Sanierung über den Jahreswechsel, stell im Dezember eine Abschlagsrechnung für die bereits erledigten Arbeiten – mit ausgewiesenen Arbeitskosten und einem kurzen Zahlungsziel. Was dein Kunde noch 2026 überweist, zählt nach heutigem Stand mit 20 %. Für die Arbeiten im neuen Jahr gilt dann der neue Satz.

So sprichst du deine Kunden an – fair und ohne Druck

Die Kürzung ist ein guter Anlass, offene Angebote nachzufassen. Damit daraus kein Ärger wird, achte auf ein paar Punkte:

  • „Geplant“ statt „beschlossen“: Solange Bundestag und Bundesrat nicht zugestimmt haben, ist die Kürzung ein Plan. Werbung mit falschen Tatsachen kann als irreführend gelten (§ 5 UWG).
  • Keine Steuerberatung: Ob und wie viel dein Kunde spart, hängt von seiner Steuer ab. Wer kaum Einkommensteuer zahlt, hat vom Bonus wenig. Verweis bei Detailfragen auf den Steuerberater.
  • Nur realistische Termine zusagen: Ein Dezember-Termin, den du nicht halten kannst, kostet mehr Vertrauen als er bringt. Lieber einen sauberen Abschlag für erledigte Teilleistungen.
  • Auch du profitierst: Kunden, die vor dem Jahreswechsel bezahlen, verbessern deine Liquidität für die ruhigeren Wintermonate.

Ein Satz für dein Anschreiben könnte so lauten: „Nach den aktuellen Plänen der Bundesregierung sinkt der Steuerbonus für Handwerkerleistungen ab 2027 von 20 auf 15 %. Wenn Sie die Arbeiten noch dieses Jahr ausführen lassen und bezahlen, können Sie nach heutigem Stand den höheren Satz nutzen.“

Was auf die Rechnung muss, damit dein Kunde den Bonus bekommt

Das Finanzamt erkennt den Bonus nur an, wenn die Arbeitskosten aus der Rechnung selbst hervorgehen. Schätzen darf dein Kunde sie nicht[7:4].

  1. Arbeitskosten getrennt vom Material: Lohn, Maschinen- und Fahrtkosten auf der einen, Material auf der anderen Seite. Eine prozentuale Aufteilung durch dich als Rechnungssteller ist ebenfalls zulässig[7:5].
  2. Leistung im Haushalt des Kunden: Ort und Art der Arbeiten müssen erkennbar sein. Arbeiten in deiner Werkstatt zählen nicht und müssen auf der Rechnung erkennbar getrennt sein[7:6].
  3. Umsatzsteuer: Die auf die Arbeitskosten entfallende Umsatzsteuer musst du nicht gesondert ausweisen. Begünstigt ist aber der Bruttobetrag[7:7].
  4. Bankverbindung und Hinweis auf Überweisung: Bitte deine Kunden aktiv um Überweisung statt Barzahlung.
  5. Optional, aber kundenfreundlich: ein Hinweistext zum Steuerbonus mit dem Betrag der Arbeitskosten.

Prüf deine Textbausteine: Viele Betriebe haben einen festen Satz wie „Sie können 20 % des Lohnanteils steuerlich geltend machen“ unter ihren Rechnungen. Sobald die Kürzung beschlossen ist, gehört für Zahlungen ab 2027 dort der neue Satz hin. Am sichersten ist ein Hinweis ohne Prozentzahl, nur mit dem Betrag der Arbeitskosten.

Welche Arbeiten sind begünstigt – und welche nicht?

Begünstigt (Handwerkerleistung)

Renovierung, Erhaltung und Modernisierung im selbst genutzten Haushalt, auch auf dem Grundstück[1:2][7:8]. Zum Beispiel:

  • Dach-, Fenster- und Fassadenarbeiten
  • Bad- und Küchenmodernisierung, Bodenbeläge
  • Maler- und Tapezierarbeiten
  • Heizungswartung und Schornsteinfeger
  • Gartengestaltung, Pflasterarbeiten

Nicht begünstigt

  • Neubau bis zur Fertigstellung[7:9]
  • Maßnahmen mit öffentlicher Förderung (zinsverbilligtes Darlehen oder steuerfreier Zuschuss)[1:3]
  • Material und gelieferte Waren
  • Arbeiten an vermieteten Objekten oder für den eigenen Betrieb – dort sind es Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben[1:4]
  • Wertgutachten und Energieausweis[7:10]

Gut zu wissen für Hausmeisterdienste, Gebäudereiniger und Gartenpfleger: Haushaltsnahe Dienstleistungen wie Rasenmähen, Heckenschneiden oder Treppenhausreinigung laufen über § 35a Abs. 2 EStG. Dort bleibt es nach dem Entwurf bei 20 % und höchstens 4.000 €[1:5][2:3]. Für Gartengestaltung gilt dagegen der Handwerkerbonus.

So hilft dir Hawepro

In Hawepro sind die Angaben für den Steuerbonus schon in der Rechnung angelegt:

  • Lohn- und Materialanteil je Arbeitsaufwand direkt in der Position – auf Wunsch ausblendbar
  • Lohnkosten anzeigen: Ein Häkchen druckt den Netto- und Bruttolohnwert der Rechnung unter die Positionen – bei Rechnungen, Abschlags-, Schluss- und Pauschalrechnungen mit Umsatzsteuer
  • Abschlagsrechnungen aus dem Angebot in wenigen Klicks, inklusive Lohnwert
  • Textbausteine für den Hinweis zum Steuerbonus, die du zentral pflegst und bei Gesetzesänderungen einmal anpasst
  • Offene Angebote im Überblick, damit du gezielt nachfassen kannst

Mehr dazu auf der Seite Rechnungen & E-Rechnung. Ein Muster mit ausgewiesenen Lohnkosten findest du in unserer Rechnungsvorlage.

Häufige Fragen zum Handwerkerbonus 2027

Ist die Kürzung des Handwerkerbonus schon beschlossen?

Nein, Stand 9. Oktober 2026 noch nicht. Die Bundesregierung hat den Entwurf am 2. September 2026 beschlossen, der Bundestag hat ihn am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Geplant ist, dass die Kürzung ab dem Steuerjahr 2027 gilt.

Wie hoch ist der Handwerkerbonus ab 2027?

Nach dem Regierungsentwurf sinkt er von 20 auf 15 % der Arbeitskosten. Der Höchstbetrag fällt von 1.200 auf 900 € im Jahr. Voll ausgeschöpft wird er weiterhin bei 6.000 € Arbeitskosten.

Zählt das Datum der Rechnung oder der Zahlung?

Es zählt das Jahr der Zahlung. Eine Rechnung, die im Dezember 2026 ausgestellt, aber erst im Januar 2027 bezahlt wird, fällt nach den Plänen schon unter den neuen Satz von 15 %. Voraussetzung ist außerdem, dass die Arbeit bei Zahlung bereits erledigt ist.

Kann mein Kunde jetzt vorauszahlen und sich so die 20 % sichern?

Nein. Eine Vorauszahlung für Arbeiten, die erst im nächsten Jahr ausgeführt werden, erkennt das Finanzamt nicht an. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf 2024 entschieden. Eine Abschlagsrechnung für bereits erledigte Arbeiten mit ausgewiesenen Arbeitskosten zählt dagegen.

Ändert sich auch etwas bei haushaltsnahen Dienstleistungen?

Nein. Für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigung, Gartenpflege oder Winterdienst bleibt es nach dem Entwurf bei 20 % und höchstens 4.000 € im Jahr.

Muss ich die Umsatzsteuer auf die Arbeitskosten gesondert ausweisen?

Nein. Es reicht, wenn die Arbeitskosten aus der Rechnung hervorgehen. Ein gesonderter Ausweis der darauf entfallenden Umsatzsteuer ist laut Finanzverwaltung nicht nötig.

Bekommen auch Kunden von Kleinunternehmern den Steuerbonus?

Ja. Der Handwerker muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein, und auch Kleinunternehmer können begünstigte Handwerkerleistungen erbringen. Wichtig sind eine Rechnung mit ausgewiesenen Arbeitskosten und die Überweisung.

Was passiert, wenn mein Kunde bar bezahlt?

Dann gibt es keinen Steuerbonus. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an, auch nicht, wenn du sie ordnungsgemäß verbuchst. Die Zahlung muss auf dein Konto gehen, zum Beispiel per Überweisung, Lastschrift oder EC-Karte.

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Dieser Beitrag gibt den Stand vom 09.10.2026 wieder (Regierungsentwurf, noch nicht verabschiedet) und ersetzt keine Steuerberatung.

Quellen und Fußnoten

  1. § 35a EStG, insbesondere Abs. 3 (Handwerkerleistungen, öffentlich geförderte Maßnahmen) und Abs. 5 (nur Arbeitskosten, Rechnung, Zahlung auf das Konto, Ausschluss von Betriebsausgaben und Werbungskosten): gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  2. Bundesministerium der Finanzen, Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Art. 1 Nr. 5 (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG) und Nr. 8 (§ 52 Abs. 1 EStG), Art. 7 (Inkrafttreten), Begründung zu Art. 1 Nr. 5: bundesfinanzministerium.de – Regierungsentwurf (PDF) ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  3. Abflussprinzip, § 11 Abs. 2 EStG: gesetze-im-internet.de/estg/__11.html ↩︎ ↩︎

  4. Bundesregierung, Kabinett beschließt Einkommensteuerreform 2027 (02.09.2026): bundesregierung.de ↩︎

  5. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8235 vom 28.09.2026: dserver.bundestag.de/btd/21/082/2108235.pdf ↩︎

  6. Deutscher Bundestag, erste Lesung des Einkommensteuerreformgesetzes am 08.10.2026: bundestag.de – Textarchiv ↩︎

  7. BMF-Schreiben vom 09.11.2016 zu § 35a EStG (BStBl I 2016 S. 1213), geändert durch BMF-Schreiben vom 01.09.2021, u. a. Rdnr. 21 (Neubau), 22 (Kleinunternehmer), 39–40 (Arbeitskosten, Aufteilung, Abschlagszahlungen), 44 (Zahlungszeitpunkt), 49–50 (Nachweis, keine Barzahlung) und Anlage 1: Veröffentlichung des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern (PDF) ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎

  8. FG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2024, 14 K 1966/23 E (Vorauszahlung vor Ausführung der Arbeiten): nrwe.justiz.nrw.de ↩︎